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Elektroautos in Mehrfamilienhäusern sind ein kontrovers diskutiertes Thema in Wohnungseigentümergemeinschaften. Insbesondere für E-Auto-Besitzer stellt eine Lademöglichkeit im eigenen Zuhause einen erheblichen Vorteil dar. Demgegenüber gibt es auch kritische Stimmen, die vor allem die hohen Installationskosten sowie potenzielle Risiken, etwa Brandgefahren, anführen. Auch für Alleineigentümer von Mehrfamilienhäusern ergeben sich – insbesondere im Zusammenhang mit Ansprüchen von Mietern – vielfältige Fragen.

In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuell gültige Rechtslage und informieren Sie außerdem zu den neuen Fördermöglichkeiten für Wallboxen in Mehrfamilienhäusern die seit dem 15.04.2026 gelten.

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  1. Diesen Anspruch auf Wallboxen haben Eigentümer
  2. Wer zahlt die Kosten für den Einbau der Wallbox in einer WEG?
  3. Welche Ansprüche haben Mieter auf Lademöglichkeiten?
  4. NEU ab 15.04.2026: Bundesförderung für Laden im Mehrparteienhaus

Auch die Tagesschau hat über die neue Förderinitiative der Bundesregierung berichtet. In diesem Zusammenhang wurden wir bei der Plausibilitätsprüfung für die Installation von Wallboxen in einer von uns verwalteten WEG begleitet Den Beitrag hierzu finden Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigentümer haben das Recht zur Installation von Lademöglichkeiten gemäß § 20 Abs. 2 WEG
  • Wohnungseigentümergemeinschaften können jedoch Vorschriften zur Umsetzung festlegen
  • Die Kosten werden abhängig vom Beschlussantrag durch den beantragenden Eigentümer, die Mehrheit der Eigentümer oder sogar durch die gesamte WEG getragen
  • Mieter haben gemäß § 554 BGB Anspruch auf Erlaubnis für eine bauliche Veränderung zur Installation einer Wallbox
  • Ab dem 15.04.2026 gibt es eine Bundesförderung, mit der WEGs bis zu 2000 Euro Förderung je Ladepunkt erhalten
  • Für die Inanspruchnahme der Förderung muss die WEG über mindestens sechs Stellplätze verfügen; zudem müssen mindestens 20 % der vorhandenen Stellplätze vorverkabelt werden

1. Diesen Anspruch auf Wallboxen haben Wohnungseigentümer

Für Wohnungseigentümer, die bereits ein E-Auto fahren oder die Anschaffung planen, stellt sich unweigerlich die Frage, welche Aspekte bei der Installation einer Wallbox innerhalb einer WEG zu beachten sind

Um den Zugang zur Elektromobilität zu erleichtern, hat der Gesetzgeber im Zuge der WEG-Reform 2020 in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG einen Rechtsanspruch auf Ladeinfrastruktur in Wohnungseigentümergemeinschaften verankert. Konkret wird der Einbau von Wallboxen als sogenannte „privilegierte bauliche Maßnahme“ gewertet.

Jeder Wohnungseigentümer hat demnach Anspruch auf Gestattung einer baulichen Maßnahme, welche das Laden von E-Autos ermöglicht.

Wallbox Rechtsanspruch

Welche Vorgaben können WEGs beim Einbau von Wallboxen geben?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann den grundsätzlichen Einbau einer Wallbox nicht ablehnen oder verhindern.

Allerdings können im Rahmen eines Beschlusses die Art und Weise der Installation festgelegt werden. Denkbar sind zum Beispiel folgende Vorgaben:

  • Festlegung des Fabrikats und der maximalen Ladeleistung (z.B. 11 kW statt 22 kW)
  • Erfüllung der Zulassungskonformität gemäß (VDE, VDI, DIN)
  • Installation ausschließlich über einen Fachbetrieb unter Berücksichtigung brandschutzrechtlicher Vorgaben
  • Pflicht zur regelmäßigen Wartung
  • Pflicht zur Installation eines separaten Zählers
  • Pflicht zum Abschluss einer zusätzlichen Versicherung

Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft Vorgaben zur Umsetzung machen kann, dürfen die Vorgaben keinen prohibitiven Charakter haben. Mit anderen Worten: Es dürfen keine Vorgaben beschlossen werden, die praktisch nicht erfüllbar sind.

Die WEG muss dabei laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs tolerieren, dass durch die privilegierte Maßnahme optische Veränderungen und Eingriffe in die Bausubstanz stattfinden.

2. Wer trägt die Kosten für Wallboxen in Mehrfamilienhäusern?

Nachdem wir geklärt haben, dass Wallboxen in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich gestattet sind und lediglich durch einen Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Gestaltung geregelt werden muss und kann, stellt sich im nächsten Schritt die Frage nach der Kostentragung.

Entscheidend sind die Regelungen aus § 21 Abs. 1-3 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Für bauliche Maßnahmen sind dort 3 Varianten der Kostentragung vorgesehen:

  • Kostentragung ausschließlich durch den beantragenden Eigentümer

Nur bei gemeinschaftlichem Beschluss:

  • Kostentragung mittels einfachem Mehrheitsbeschluss durch die mit „Ja“ stimmenden Eigentümer
  • Kostentragung durch die gesamte WEG nach gemeinschaftlichem Beschluss mit qualifizierter Mehrheit
Kostentragung Wallbox WEG

In der Praxis ist wesentlich, wer der Träger der beschlossenen Maßnahme ist.

2.1 Wann zahlt ein einzelner Eigentümer für die Errichtung einer Wallbox?

Erlaubt die WEG einem einzelnen Eigentümer die Errichtung einer Wallbox per Gestattungsbeschluss, trägt dieser Eigentümer die Kosten allein. In diesem Fall ist der Eigentümer und nicht die WEG Bauherrin. Die Umsetzung, Kostentragung und Nutzung obliegt ausschließlich dem beantragenden Eigentümer.

Zusammengefasst gilt: Der Eigentümer, der die Errichtung einer Wallbox allein beantragt, trägt sämtliche mit der Maßnahme verbundenen Kosten.

Um Missverständnisse auszuschließen, sollte der Beschlussantrag einen Verweis darauf enthalten, dass die Maßnahme nicht als Maßnahme der Gemeinschaft durchgeführt wird. Nachfolgend haben wir Ihnen einen entsprechenden Musterbeschluss für die Gestattung einer Wallbox innerhalb einer WEG ausformuliert:

Musterbeschluss für die Gestattung einer Wallbox mit Kostentragung durch den beantragenden Eigentümer

 

TOP: Gestattung der Errichtung einer Wallbox am Stellplatz Nr. [X] unter Auflagen

Die Eigentümergemeinschaft fasst auf Verlangen des Eigentümers der Wohneinheit [X] gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG i. V. m. § 21 Abs. 1 WEG folgenden Beschluss:

1. Gestattung
Dem verlangenden Eigentümer wird gestattet, auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung eine Wallbox zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge am Stellplatz Nr. [X] (Tiefgarage/Außenstellplatz) sowie die hierfür erforderliche Zuleitung vom [Zählerschrank / Hausanschlussraum / Unterverteilung] bis zum vorgenannten Stellplatz zu errichten und zu betreiben. Die Maßnahme wird nicht als Maßnahme der Gemeinschaft durchgeführt. Die WEG wird weder Bauherrin, Auftraggeberin noch Eigentümerin der Wallbox oder der zugehörigen Installationen. Die Verwaltung ist nicht zur Beauftragung ausführender Unternehmen bevollmächtigt; die Beauftragung erfolgt ausschließlich durch den verlangenden Eigentümer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

2. Auflagen
Die Errichtung und der Betrieb der Wallbox erfolgen unter folgenden Auflagen:
[X]

3. Wartung, Instandhaltung und Versicherung
Der verlangende Eigentümer ist zur regelmäßigen Wartung der Wallbox verpflichtet. Die Wartung erfolgt durch einen konzessionierten Fachbetrieb im Turnus von mindestens einmal jährlich (E-Check nach DIN VDE 0701/0702 bzw. Herstellervorgabe). Ein Wartungsnachweis ist der Verwaltung jährlich, spätestens bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres, unaufgefordert vorzulegen.

4. Kostenzuweisung (§ 21 Abs. 1 WEG)
Sämtliche Kosten der Errichtung, des Betriebs, der Wartung, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Erneuerung und des Rückbaus der Wallbox einschließlich aller zur Erfüllung der in Ziffer 2 und Ziffer 3 festgelegten Auflagen erforderlichen Maßnahmen trägt ausschließlich der verlangende Eigentümer.

Wer in der WEG die Ladeinfrastruktur übrigens zunächst auf eigene Kosten schafft, muss spätere Mitnutzer nicht unentgeltlich anschließen: § 21 Abs. 4 WEG eröffnet die Mitnutzung nur gegen angemessenen Ausgleich.

Moritz MoellerGeschäftsführer Vonitum

2.2 Wann zahlt die WEG für den Einbau von Wallboxen?

Wie bereits angekündigt, besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass mehrere Wohnungseigentümer die Kosten für die Installation von Wallboxen gemeinsam tragen

Das ist dann der Fall, wenn die Errichtung nicht einem einzelnen Eigentümer per Gestattungsbeschluss erlaubt wird, sondern die WEG die Maßnahme gemeinschaftlich beschließt.

In dem bislang betrachteten Szenario war die Situation wie folgt:

Ein Eigentümer möchte eine Wallbox installieren – Die Gemeinschaft beschließt Vorgaben – Der Eigentümer übernimmt die Errichtung und damit verbundenen Kosten

Der Wunsch nach einer Ladeinfrastruktur kann aber auch aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst entstehen.

Damit ändert sich die Art des Beschlusses zu einem klassischen Durchführungsbeschluss einer Gemeinschaftsmaßnahme. Das bedeutet, dass die WEG nicht einem einzelnen Eigentümer die beantragte Maßnahme gestattet, sondern für die Gemeinschaft selbst einen Beschluss über die Umsetzung trifft.

Nachfolgend sind die Unterschiede zum Gestattungsbeschluss noch einmal übersichtlich dargestellt:

Gestattungsbeschluss Wallbox:

Beschlussantrag für: Einzelnen Eigentümer
Ablehnung durch WEG möglich: Nein
Vorgaben durch WEG möglich: Ja
Umsetzungsverantwortung: Nur der Eigentümer
Kostentragung: Allein der Eigentümer
Nutzung: Allein der Eigentümer

Durchführungsbeschluss Wallbox:

Beschlussantrag für: WEG
Ablehnung durch WEG möglich: Ja
Vorgaben durch WEG möglich: Ja
Umsetzungsverantwortung: WEG (gvdd Verwalter)
Kostentragung: Abhängig vom Mehrheitsverhältnis
Nutzung: Abhängig vom Mehrheitsverhältnis

Wir halten also kurz fest: Die Kostentragung für die Vorverkabelung und Installation innerhalb einer WEG trägt grundsätzlich der Eigentümer, der die Umsetzung für sich beantragt. Sofern jedoch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemeinschaftlich über den Einbau für die WEG beschließt, kommt es, sofern der Beschluss angenommen wird, zu einer vom Mehrheitsverhältnis abhängenden Kostentragung.

Mögliche Mehrheitsverhältnisse und Kostentragungen:

Bei einer gemeinschaftlich beschlossenen baulichen Veränderung sind grundsätzlich zwei Mehrheitsverhältnisse mit abweichenden Kosten- und Nutzenregelungen möglich.

  • Variante 1: Einfache Mehrheit
  • Variante 2: Qualifizierte Mehrheit (2/3 aller abgegebenen Stimmen + > 50 % aller Miteigentumsanteile)

Hinweis: In den nachfolgenden Beispielen gehen wir davon aus, dass der Beschlussantrag die erforderliche Mehrheit erhält. Wie bei jedem anderen Beschluss kann die Gemeinschaft jedoch auch bauliche Maßnahmen ablehnen – einschließlich solcher, die den Einbau von Ladeinfrastruktur betreffen. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Umsetzung der Maßnahme. Sollte ein einzelner Eigentümer dennoch eine Wallbox installieren wollen, besteht trotz des mehrheitlich abgelehnten Beschlusses für die Umsetzung einer Gemeinschaftsmaßnahme weiterhin das Recht auf einen individuellen Beschlussantrag für einen Gestattungsbeschluss zur Installation einer Wallbox. Dieser darf wie bereits beschrieben nicht abgelehnt werden, die Umsetzungsverantwortung und Kostentragung liegen jedoch ausschließlich bei dem jeweiligen Eigentümer.

Um die beiden möglichen Mehrheitsverhältnisse und die Auswirkungen auf Kosten- und Nutzenregelung exemplarisch darzustellen, gehen wir von folgendem Beispiel aus:

  • Einheitenanzahl WEG: 15
  • Kostenvoranschlag für Elektroinstallationen für Wallboxen: 30.000 Euro

Variante 1: Einfache Mehrheit zur Vorverkabelung für die Installation von Wallboxen
Damit ein Beschlussantrag mit einfacher Mehrheit angenommen wird, reicht es, wenn die Mehrheit der auf der Eigentümerversammlung abstimmenden Eigentümer für die Annahme des Beschlussantrages stimmt. Die Kosten für die Vorverkabelung, die in dem hier gewählten Beispiel bei 30.000 Euro liegen, werden bei einer einfachen Mehrheit ausschließlich unter den mit „Ja“ abstimmenden Eigentümern verteilt. Auch die Nutzung erfolgt ausschließlich durch die Eigentümer, welche für die Maßnahme abgestimmt haben. Gegen eine angemessene Ausgleichszahlung haben auch Eigentümer die zunächst gegen die Maßnahme gestimmt haben ein Recht, diese zu nutzen.

  • Stimmen dafür: 8 Eigentümer
  • Stimmen dagegen: 7 Eigentümer
  • Ergebnis: Beschlussantrag mit einfacher Mehrheit angenommen
  • Kosten je Eigentümer, die mit „Ja“ gestimmt haben: 3750 Euro (30.000 Euro verteilt auf 8 Eigentümer; Verteilung in diesem Beispiel nach Kopfprinzip)
  • Nutzung der Installation: Durch die mit „Ja“ abgestimmten Eigentümer

Variante 2: Qualifizierte Mehrheit und >50% MEA stimmen für den Beschlussantrag

Für die Variante 2 ist folgende Ausgangssituation notwendig:
Mehr als 2/3 aller auf der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen sind für die Annahme des Beschlussantrages. Außerdem müssen mehr als 50% aller Miteigentumsanteile für die Annahme stimmen. Dazu zählen nicht nur die bei Versammlung repräsentierten Miteigentumsanteile, sondern auch diejenigen, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben. Wenn diese sogenannte doppelt qualifizierte Mehrheit erreicht wird, werden die Kosten unter allen Eigentümern verteilt. Auch der Nutzen steht damit allen Eigentümern zur Verfügung

  • Stimmen dafür: 11 Eigentümer (>2/3 von 15 Stimmabgaben)
  • Stimmen dagegen: 4 Eigentümer
  • Miteigentumsanteile dafür: >50%
  • Ergebnis: Beschlussantrag mit qualifizierter Mehrheit angenommen
  • Kosten für jeden Eigentümer: 2000 Euro (30.000 Euro verteilt auf 15 Eigentümer; Verteilung in diesem Beispiel nach Kopfprinzip)

Wir können also festhalten:
Damit die gesamte WEG die Kosten für den Einbau von Wallboxen trägt, ist eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich. Dafür müssen über 50% aller Miteigentumsanteile und mehr als 2/3 aller Stimmen für den Beschlussantrag abgegeben werden.

Die Hürden für eine gemeinschatfliche Kostentragung von baulichen Maßnahmen wie beispielsweise dem Einbau von Wallboxen für die gesamte WEG ist vergleichsweise hoch. Damit ist sichergestellt, dass der Beschlussantrag dem wesentlichen Wunsch aller Wohnungseigentümer entspricht. Um solche schwierigen Abstimmungen in der Praxis zur Zufriedenheit aller Eigentümer zu führen, empfehlen wir einen transparenten Austausch schon im Vorfeld der Eigentümerversammlung. Auch eine Probeabstimmung kann hilfreich sein.

Moritz MoellerGeschäftsführer Vonitum

3. Ansprüche von Mietern auf E-Mobilität

Für vermietende Eigentümer ist neben der eigenen Sicht auf das Thema Elektromobilität auch der Rechtsanspruch von Mietern ein wichtiger Aspekt bei der Entscheidungsfindung.

Ebenso wie Wohnungseigentümer haben auch Mieter einen im Gesetz verankerten Rechtsanspruch auf gewisse bauliche Veränderungen, die Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte ermöglichen. Dieser resultiert aus § 554 BGB.

Rechtsanspruch Wallbox Mieter

Demnach darf jeder Mieter von seinem Vermieter die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Ähnlich wie in einer WEG darf der Vermieter die bauliche Maßnahme nicht pauschal ablehnen, kann aber gestalterische Vorgaben machen.

Exkurs: Das Gesetz sieht vor, dass der Antrag eines Mieters zur Errichtung nicht aus einem Nicht-Wollen heraus abgelehnt werden kann. Allerdings kann der Antrag abgelehnt werden, wenn bauliche Maßnahmen in einem erheblichen Umfang (beispielsweise Austausch der gesamten Hauselektrik) notwendig wären. Auch wenn im Mietvertrag kein fester Stellplatz, sondern nur eine Gemeinschaftsparkfläche vorgesehen ist, kann eine Ablehnung gerechtfertigt sein, weil im Zusammenhang mit der Installation der Lademöglichkeit die Vergabe eines festen Stellplatzes notwendig wäre.

Ist die vermietete Wohnung Teil einer WEG, richtet sich der Anspruch auf Erlaubnis zunächst an den vermietenden Eigentümer. Dieser muss anschließend für die nächste Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschlussantrag stellen.

Trägt die Kosten für eine Wallbox der Vermieter oder Mieter?
Sämtliche Kosten für eine vom Mieter verlangte Wallbox einschließlich Installation und Vorverkabelung trägt grundsätzlich der Mieter.

Wenn Sie als Vermieter die Kosten für die Installation einer Wallbox übernehmen, können die Kosten für die Verkabelung und Wallbox im Rahmen einer Modernisierungsumlage gemäß § 559 BGB auf den Mieter umgelegt werden.

4. NEU ab 15.04.2026: Bundesförderung für Laden im Mehrparteienhaus

In der Praxis sind Beschlussanträge für die gemeinschaftliche Einrichtung einer Ladeinfrastruktur bislang häufig im Sande verlaufen.

Das liegt unserer Erfahrung nach weniger an dem geringen Interesse seitens der Eigentümer, als vielmehr an den komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Beschlussantrag sowie den hohen Kosten. Häufig muss die bestehende Hauselektrik in Teilen ergänzt und modernisiert, bisweilen auch ganz erneuert werden. Die einzelnen Ladepunkte müssen vorverkabelt und natürlich die eigentlichen Wallboxen angeschafft werden.

Wie bereits eingangs beschrieben, fördert die Bundesregierung den Zugang zur Elektromobilität unter anderem durch den gesetzlichen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf die Errichtung einer Wallbox. Um auch in finanzieller Hinsicht insbesondere im Zusammenhang mit Wohnungseigentümergemeinschaften Hürden zu nehmen, wurde eine zusätzliche Unterstützung ins Leben gerufen.

Seit dem 15.04.2026 gibt es – befristet bis zum 10.11.2026 – ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr (BMV), das den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern unterstützen soll.

Das Förderprogramm mit einem Gesamtvolumen von 500 Millionen Euro richtet sich gezielt an Wohnungseigentümergemeinschaften sowie an Alleineigentümer von Mehrfamilienhäusern.

Drei unterschiedliche Förderbeträge stehen zur Verfügung:

  • bis zu 1.300 Euro für die Verkabelung,
  • bis zu 1.500 Euro für Verkabelung + Ladepunkt
  • bis zu 2.000 Euro für Verkabelung + bidirektionalen Ladepunkt

Gemeinsam mit dem WDR und in Zusammenarbeit mit einem unserer Beiräte durften wir an einem Tagesschau-Beitrag zur Förderinitiative der Bundesregierung mitwirken. In diesem sind die zentralen Eckpunkte des Förderprogramms, sowie verschiedene Perspektiven auf die Initiative zusammengefasst. Den Beitrag vom 15.04.2026 können Sie sich nachfolgend ansehen. Den Link zum Beitrag erhalten Sie hier.

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Weitere Informationen

4.1 Für welche Mehrfamilienhäuser kommen die Fördermöglichkeiten in Frage?

Die Initiative des Bundesministeriums richtet sich tendenziell an größere Mehrfamilienhäuser. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, müssen mindestens 6 Stellplätze ausgerüstet werden.

Außerdem müssen mindestens 20% aller zur Verfügung stehenden Stellplätze im Rahmen der Maßnahme vorverkabelt werden.

Wichtige Eckdaten:

  • Mindestens 6 Stellplätze müssen ausgerüstet werden
  • Mindestens 20% der vorhandenen Stellplätze müssen vorverkabelt werden
  • Keine gewerbliche Nutzung der Immobilie

Bei einer Immobilie die insgesamt nur über 6 Stellplätze verfügt, müssen alle 6 Stellplätze elektrifiziert werden, um die für die Förderung erforderliche Mindestanzahl zu erreichen.

Moritz MoellerGeschäftsführer Vonitum

Ein limitierender Faktor ist darüber hinaus die zeitliche Komponente. Die Anträge auf Förderung können nur bis zum 10.11.2026 gestellt werden.

Die Bundesförderung ist außerdem auf 500 Millionen Euro gedeckelt – und wird ausschließlich in der Reihenfolge der Antragseingänge vergeben.

Interessierte Wohnungseigentümergemeinschaften müssen also schnell in der Entscheidungs- und Beschlussfindung sein, um von den Fördermöglichkeiten zu profitieren.

4.2 Was ist förderfähig?

Die Förderung umfasst im Wesentlichen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Ladeinfrastruktur entstehen. Hierzu zählen unter anderem:

Die Vorverkabelung:

  • Erdkabel und Stromleitungen vom Hausanschlussraum bis zu den Stellplätzen inkl. Erdarbeiten
  • Verteilerkästen und Unterverteilungen
  • Leerrohre und Kabelkanäle (inkl. Zugdrähte für spätere Nachrüstung)

Ergänzende Elektroarbeiten:

  • Hausanschlusserweiterung oder -ertüchtigung
  • Messeinrichtungen zur Verbrauchsabrechnung

Die Ladepunkte:

  • Wallboxen
  • Lastmanagement-Hardware (Controller, Gateways)

Die gesamte Liste förderfähiger Technik kann auf einer eigens eingerichteten Webseite des BMV eingesehen werden.

Was ist von der Förderung ausgeschlossen?

Sollte die WEG zusätzliche Dienstleister für die Planung und Beratung beauftragen sind diese Kosten nicht förderfähig. Auch Eigenleistungen zum Beispiel für Malerarbeiten können nicht gefördert werden.

Als Alleineigentümer einer Immobilie welche die Mindestvoraussetzungen der Förderung erfüllt, können Sie direkt die Förderung beantragen oder in Rücksprache mit Ihrer Hausverwaltung gehen. Sofern Sie Immobilieneigentümer innerhalb einer WEG sind, ist der Prozess etwas komplexer:

4.3 Wie können WEGs die Fördermöglichkeit des Bundes für Elektromobilität nutzen?

Aufgrund der verhältnismäßig kurzen Laufzeit des Förderprogramms und dem auf 500 Millionen Euro begrenzten Budget, ist für interessierte Wohnungseigentümergemeinschaften Eile geboten.

Zwar kann der eigentliche Beschluss zur Errichtung der Ladeinfrastruktur auch noch bis zu 6 Monate nach Ablauf des Förderprogramms getroffen werden, die Frist zur Einreichung des Förderantrag läuft allerdings am 10.11.2026 ab.

Wenn Sie in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft die Förderung nutzen möchten, sollte Sie Ihre Hausverwaltung zeitnah informieren. Dann können zielgerichtete Angebote eingeholt und ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Bei den von uns betreuten Immobilien, die aufgrund der Rahmenbedingungen infrage kommen, fragen wir das Interesse proaktiv ab.

Moritz MoellerGeschäftsführer Vonitum

Das Bundesverkehrsministerium empfiehlt folgende konkrete Schritte zur Inanspruchnahme der Förderung:

  1. Klärung des Interesses innerhalb der WEG
    Im ersten Schritt sollte das grundsätzliche Interesse innerhalb einer WEG ermittelt werden. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Mindestanzahl an Stellplätzen erreicht werden.
  2. Klärung der Finanzierung
    Die Förderung ist zwar umfangreich, dennoch rechnen wir – abhängig von der Zahl der teilnehmenden Eigentümer und dem technischen Zustand der Immobilie – mit zusätzlichen Kosten von bis zu mehreren Tausend Euro. Reicht hierfür die vorhandene Erhaltungsrücklage nicht aus, ist ggfs. eine Sonderumlage notwendig.
  3. Angebotseinholung
    Im nächsten Schritt müssen Angebote für die Errichtung bei einem Fachbetrieb eingeholt werden
  4. Abstimmung auf Eigentümerversammlung
    Wenn die Angebote und konkreten Kosten klar sind, erstellt die Hausverwaltung anschließend einen Beschlussantrag. Entscheidend ist die Formulierung „vorbehaltlich der Förderzusage“ um keinen förderschädlichen Maßnahmenbeginn auszulösen. Hierüber wird im Rahmen der Eigentümerversammlung abgestimmt, die Kostentragung hängt von den in diesem Beitrag beschriebenen Mehrheitsverhältnissen ab.
  5. Einreichung Förderantrag
    Sofern der Beschluss angenommen wurde, kann anschließend der Antrag auf Förderung gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch die Hausverwaltung.
  6. Nach positiver Förderzusage: Beschlussumsetzung
    Nach Erhalt einer Förderzusage kann die Beschlussumsetzung vollzogen werden. Die Rechnungen werden anschließend zur Auszahlung der Förderung eingereicht.

 

Fazit:

Elektromobilität in Mehrfamilienhäusern ist politisch ausdrücklich gewollt und wird staatlich gefördert. Sowohl für Eigentümer als auch für Mieter gibt es gesetzliche Rahmenbedingungen welche die Hürden für die Errichtung von Ladeinfrastruktur innerhalb von Mehrfamilienhäusern wesentlich erleichtern.

Die neue Förderung bietet darüber hinaus die Möglichkeit, die eigene Immobilie oder WEG frühzeitig auf die Mobilitätswende vorzubereiten und langfristigen Mehrwert zu schaffen.

Moritz Moeller

Geschäftsführer Vonitum GmbH